Absatz einsBei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im Paragraph 75 c, Absatz 2, aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.