Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Angehörigenverhältnis

Paragraph 34,

  1. Absatz einsBei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im Paragraph 75 c, Absatz 2, aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.
  2. Absatz 2Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Absatz eins, besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Absatz eins, zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.

Anmerkung

Zur nachträglichen Begründung eines Angehörigenverhältnisses siehe

Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2,

Schlagworte

Eheverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249640