(2)Absatz 2Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher EignungDie Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins,, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung
bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (§ 26 Abs. 1),bei Ersternennungen die längere Rechtspraxis (Paragraph 26, Absatz eins,),
bei Folgeernennungen die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt; bei einem Besetzungsvorschlag für die Planstelle einer Senatspräsidentin oder eines Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes oder des Obersten Gerichtshofes ist zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits auf Richterplanstellen bei dem betreffenden Gerichtshof ernannt sind, die Dienstzeit als Richterin oder Richter nur insoweit entscheidend, als sie bei dem betreffenden Gerichtshof zurückgelegt worden ist.