Absatz einsZum Richter kann nur ernannt werden, wer
- Ziffer einsdie für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt,
- Ziffer 2die Richteramtsprüfung bestanden hat und
- Ziffer 3eine insgesamt vierjährige Rechtspraxis, davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst zurückgelegt hat.
Bei der Berechnung der Dauer der außerhalb des Ausbildungsdienstes zurückgelegten Rechtspraxis ist Paragraph 13, anzuwenden.