Absatz eins,Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:
- Ziffer einsIm Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
- Ziffer 2Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Absatz 7, Ziffer 2, 4, 5 und 6 zulässig.
- Ziffer 3Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Absatz 7, Ziffer 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.