Absatz einsDie Landeslehrperson ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsBezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Landeslehrperson,
- Ziffer 2Beginn des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 3Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
- Ziffer 4Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
- Ziffer 5welcher Verwendungsgruppe die Landeslehrperson zugeordnet wird,
- Ziffer 6Ausmaß der Wochendienstzeit,
- Ziffer 7das Ferien- und Urlaubsausmaß,
- Ziffer 8das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
- Ziffer 9die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
- Ziffer 10Identität des Sozialversicherungsträgers.