Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115 i

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 115 i,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017 aus 2018, gemäß Paragraph 50, Absatz 15, in Verbindung mit Absatz 16 a, kann abweichend von Paragraph 50, Absatz 15, Ziffer 3 bis 31, August 2017 gestellt werden.
  2. Absatz 2,Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2 und Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 26 b, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist Paragraph 26, Absatz 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Frist gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249593