(5)Absatz 5,Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.Die Frist gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)