Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2,Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins,, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3,Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4,Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
  5. Absatz 5,Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
  6. Absatz 6,Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
  7. Absatz 7,Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Absatz eins, eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
    2. Ziffer 2
      diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,
    3. Ziffer 3
      diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
    4. Ziffer 4
      bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
    5. Ziffer 5
      der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
    6. Ziffer 6
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249588