Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses

(Probezeit)............................................................

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit.....................................

zwei Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres.....

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
  3. Absatz 5Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 6Die Landesehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,,
    2. Ziffer 2
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,,
    3. Ziffer 3
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 40,,
    4. Ziffer 4
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 59,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
  5. Absatz 7Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  6. Absatz 8Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Schlagworte

Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren,

Schulleiter, Dienstjahr

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249583