Kurztitel

Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2022

Außerkrafttretensdatum

13.03.2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph eins,

Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20007082

Dokumentnummer

NOR40249577