DPMG-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2022,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2023
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht
Das Finanzamt Österreich hat auf Antrag eines Plattformbetreibers oder Parteienvertreters (Paragraph 2, Absatz 2, FinanzOnline-Verordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,) festzustellen (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO), dass es sich bei diesem um einen freigestellten Plattformbetreiber (Paragraph 4, Absatz 3, des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes – DPMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,) handelt, wenn durch den Plattformbetreiber der Nachweis erbracht worden ist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform derart konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Anbieter verfügt. Die Feststellung kann jeweils nur für jenen Meldezeitraum, der bei Ablauf der Antragsfrist der Freistellung vorangegangen ist, getroffen werden.
27.12.2022
20012130
NOR40249566