Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Provisorisches Dienstverhältnis

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des

Dienstverhältnisses (Probezeit) ...............

einen Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit .....................

zwei Kalendermonate

und

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ......

drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

  1. Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Lehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
  2. Absatz 4Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten,
    4. Ziffer 4
      Bedarfsmangel.
  3. Absatz 5Der Leiter hat über den provisorischen Lehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Lehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 6Die Lehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. Ziffer eins
      einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,,
    2. Ziffer 2
      einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,,
    3. Ziffer 3
      einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 40,,
    4. Ziffer 4
      eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 65 e, oder
    5. Ziffer 5
      einer Pflegefreistellung nach Paragraph 66,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
  5. Absatz 7Wird die Lehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  6. Absatz 8Ist die Lehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.

Schlagworte

Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren, Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40249547