Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
- Ziffer einsFördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
- Ziffer 2Fördersätze und Abschläge,
- Ziffer 3förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
- Ziffer 4Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
- Ziffer 5persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
- Ziffer 6Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
- Ziffer 7den Inhalt der Förderverträge.