(2)Absatz 2,Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 36 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.Abweichend von Paragraph 16, werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, für 36 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung um weitere 24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.