Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Homeoffice

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsArbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.
  2. Absatz 2Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.
  4. Absatz 4Die Vereinbarung nach Absatz 2, kann von einer Dienstvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249484