Absatz einsBei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, für arbeitsfähig erklärt.