Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 e,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Lage der Normalarbeitszeit

Paragraph 7 e,

  1. Absatz einsDie Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,
    3. Ziffer 3
      berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und
    4. Ziffer 4
      keine Vereinbarung entgegensteht.
  3. Absatz 3Von Absatz 2, Ziffer 2, kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Absatz 2, Ziffer 2, abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249480