Absatz einsEine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ziffer einseine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
- Ziffer 2Beratung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (Paragraph eins, Absatz 2, AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach Paragraph 79, Absatz eins, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, betraut wurde, oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag wirksam. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.