Absatz einsDas Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Ziffer einsAbweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu erfolgen.
- Ziffer 2Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMSVG sind nicht anzuwenden.