Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Wohnung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsWird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Für verheiratete, verpartnerte oder in Lebensgemeinschaft lebende Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
  3. Absatz 3Inwieweit die bereitgestellte Wohnung Einrichtungsgegenstände zu enthalten oder ausgestattet zu sein hat, kann durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag festgelegt werden.

Schlagworte

Naturalbezug, Sachbezug, Dienstwohnung, Naturalleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249449