Absatz einsDie Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung sind durch Vereinbarung zu bestimmen. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Paragraph 11,
01.01.2023
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Lohn, Gehalt, Dienstvertrag, Rückbehaltung
29.12.2022
10008482
NOR40249447