Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Ist der Dienstgeber aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung verpflichtet, der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Hinblick auf ihre oder seine Tätigkeit Fortbildungen anzubieten, dann haben diese für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer kostenlos zu sein. Die Teilnahme an diesen Fortbildungen ist Arbeitszeit.

Schlagworte

Arbeitsschutz, Jugendlicher

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249446