Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 7 c,

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, können Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender naher Angehöriger oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Der Dienstgeber hat eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit schriftlich zu begründen.
  3. Absatz 3Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod
    der oder des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
  4. Absatz 3 aUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist Paragraph 15 h, Absatz 3, MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Absatz eins, zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Absatz eins, zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
  6. Absatz 5Für die Dauer eines in eine Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37, ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, ZDG ist die Vereinbarung über die Pflegeteilzeit unwirksam.
  7. Absatz 6Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegeteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 92 b, das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 55, das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249444