Absatz einsTeilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
- Ziffer einsdie gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraph 37, Absatz 2,) oder
- Ziffer 2eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder
- Ziffer 3eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Ziffer eins, oder 2 ist,
unterschreitet.