Absatz einsEin Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Paragraph 7,
01.01.2023
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
29.12.2022
10008482
NOR40249441