Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Probedienstverhältnis

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEin Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
  2. Absatz 2Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.
  3. Absatz 3Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249441