Kurztitel

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstschein

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
  2. Absatz 2Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Dienstgebers,
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum und Anschrift des Dienstnehmers,
    3. Ziffer 3
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    4. Ziffer 4
      bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
    5. Ziffer 5
      Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
    7. Ziffer 7
      anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
    8. Ziffer 8
      vorgesehene Verwendung oder kurze Beschreibung der Arbeit,
    9. Ziffer 9
      Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
    10. Ziffer 10
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    11. Ziffer 11
      vereinbarte tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, gegebenenfalls Modalitäten und Vergütung von Überstunden, gegebenenfalls Modalitäten für Änderungen von Schichtplänen,
    12. Ziffer 12
      Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
    13. Ziffer 13
      gegebenenfalls Dauer und Bedingungen der Probezeit,
    14. Ziffer 14
      gegebenenfalls Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung,
    15. Ziffer 15
      Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers und der Betrieblichen Vorsorgekasse.
  3. Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz 2, genannten Angaben enthält. Die Informationen nach Absatz 2, können auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. Absatz 4Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), bis 11 und 13 bis 15 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
  5. Absatz 5Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2, ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien, auf die gemäß Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. Absatz 6Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienstverhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Absatz eins und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
  7. Absatz 7Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Schlagworte

Vertrag, Stempelgebühren, Gebühren

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249440