Absatz eins,Für Beteiligungen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht gemäß Artikel 18, Absatz eins bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, die Äquivalenzmethode heranzuziehen, sofern gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 von der zuständigen Behörde keine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung verlangt wird.