Kurztitel

CRR-Begleitverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

CRR-BV 2021

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Abschnitt
Konsolidierungsbestimmungen

Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Beteiligungen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht gemäß Artikel 18, Absatz eins bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, die Äquivalenzmethode heranzuziehen, sofern gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 von der zuständigen Behörde keine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung verlangt wird.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist unter Berücksichtigung des Artikel 4, Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Vollkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten in jenen Fällen vorzunehmen, in denen das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist unter Berücksichtigung des Artikel 4, Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 eine Quotenkonsolidierung von Instituten oder Finanzinstituten entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen in jenen Fällen vorzunehmen, in denen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts besteht, das Institut oder Finanzinstitut gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder wenn es deutliche Hinweise darauf gibt, dass sie das Institut oder Finanzinstitut entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden. Dies gilt nicht für Fälle, in denen Institute einem institutsbezogenen Sicherungssystem unter den Bedingungen des Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeschlossen sind.
  4. Absatz 4,Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Artikel 37, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu behandeln.

Schlagworte

Geschäftswert

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40249432