Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

06.01.2023

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bewilligungspflichtige Einfuhr

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingebracht werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
    3. Ziffer 3
      Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
    4. Ziffer 4
      infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249367