Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Subsidiarität und Ökologisierung

Paragraph 2 a,

  1. Absatz einsEin Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder Dienstverrichtung im Dienstort darf nur dann erteilt werden, wenn die Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation, erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ist auf ökologische Aspekte und das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40249293