Absatz einsZu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Paragraph 40,
30.12.2022
PVG
63/07 Personalvertretung
Ruhen
29.12.2022
10008218
NOR40249282