Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsZu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.
  2. Absatz 2Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Litera a, ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.
  3. Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Litera a, ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.
  6. Absatz 6Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.

Schlagworte

Ruhen

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40249282