Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

Paragraph 88 a,

  1. Absatz einsHinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von Paragraph 280 b, Absatz 2, BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35. Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß Paragraph 280, Absatz 5, BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.
  2. Absatz 2Im Sinne von Paragraph 280 a, Absatz 7, 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. Paragraph 280 a, Absatz 6, 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 280 a, BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf Paragraph 41, mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß Paragraph 44, Absatz 4, festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Absatz 2, genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40249274