Absatz einsAls arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die
- Ziffer einseine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, und
- Ziffer 2eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt,
absolviert haben. Die Voraussetzungen der Ziffer 2, sind auch dann erfüllt, wenn eine gemäß Paragraph 82 c, Absatz 8, oder 9 ASchG anerkannte Qualifikation vorliegt.