Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

Paragraph 90,

  1. Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.
  2. Absatz 2Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40249265