Absatz einsDie Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
- Ziffer einsdie Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
- Ziffer 2die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
- Ziffer 3in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
- Ziffer 4den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,
- Ziffer 5auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
- Ziffer 6auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
- Ziffer 7mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.