Absatz einsAuf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in Paragraph 27 a, Absatz eins, genannten Personen zugelassen werden. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gilt sinngemäß.