Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch II. ABSCHNITT
Rechtshörerinnen und Rechtshörer

Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer

Paragraph 27 a,

  1. Absatz einsPersonen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (Paragraph 2 a, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (Paragraph 25,), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.
  2. Absatz 2Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249254