Rechtspraktikantengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Paragraph 27,
30.12.2022
RPG
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Zuständige Behörde für die nach diesem Abschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Über sämtliche aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Pflichten ist mit Bescheid abzusprechen.
29.12.2022
10002800
NOR40249251