Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 27,

Zuständige Behörde für die nach diesem Abschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Anmerkung

Über sämtliche aus dem Ausbildungsverhältnis resultierende tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Pflichten ist mit Bescheid abzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249251