Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zulassung zur Gerichtspraxis

Paragraph 2,

  1. Absatz einsAuf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
  2. Absatz 2Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
    2. Ziffer 2
      die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
    3. Ziffer 3
      gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
    4. Ziffer 4
      die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3,) oder
    5. Ziffer 5
      die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (Paragraph 12, Absatz 3 a,).
  3. Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
  4. Absatz 3 aDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
  5. Absatz 4Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Anmerkung

1. Zu Absatz eins :, Zum Berufserfordernis siehe Paragraph 2, RAO, RGBl. Nr. 96/1868;

Zum Ernennungserfordernis siehe Anlage 1 Ziffer 13, Litera e, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, RDG, BGBl. Nr. 305/1961;

Zum Eintragungserfordernis siehe Paragraph 117 a, Absatz 2, NO, RGBl. Nr. 75/1871; Das Ausmaß des Anspruches auf Absolvierung der Gerichtspraxis richtet sich nach derjenigen Gesetzesbestimmung, die die längste Gerichtspraxis als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorsieht.

2. Zu Absatz 2 :, Zur Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister und zur Tilgung siehe Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972;

Zum Begriff des Verbrechens siehe Paragraph 17, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

3. Zu Absatz 3 :, Zum richterlichen Vorbereitungsdienst siehe Paragraphen eins, ff RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.

4. Zu Absatz 4 :, Zum Begriff des Ausbildungsverhältnisses vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, UPG, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, und Paragraphen 2 b bis 2d VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,.

Schlagworte

Berufserfordernis, Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR40249247