Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Absatz eins :, Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, durch Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, sowie das Gesetz, RGBl. Nr. 1/1911 und die Verordnung, RGBl. Nr. 5/1911; weiters die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897,

insbesondere bezüglich der Zweiten Kanzleiprüfung für Fachbeamte der Gerichtskanzlei sowie das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979; Zu Absatz 2, siehe Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz einsZum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.
  2. Absatz 2Wer seit mindestens einem Jahr als Richteramtsanwärterin oder als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis oder als Rechtspraktikantin oder als Rechtspraktikant in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
  3. Absatz 3Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
  4. Absatz 4Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.

Anmerkung

siehe auch Art. römisch XI Paragraphen 3 und 4 der Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,

Schlagworte

Prüfungskommission, Rat, Kommissionsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40249234