Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Paragraph 3,
01.01.2023
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch die zuständige liechtensteinische Behörde darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr möglich ist, an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.
29.12.2022
20002868
NOR40249227