Kurztitel

Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.
  2. Absatz 2Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung schriftlich angenommen hat.
  3. Absatz 3Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Absatz eins, ist Paragraph 3, des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20002868

Dokumentnummer

NOR40249226