Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
  2. Absatz 2Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  3. Absatz 3Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  4. Absatz 4Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel sowie der Verleihung der Sportleistungsabzeichen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  5. Absatz 5Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  6. Absatz 6Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  7. Absatz 7Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  8. Absatz 8Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  9. Absatz 9Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  10. Absatz 10Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  11. Absatz 11Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40249215