Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Ansprüche

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem 4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
    2. Ziffer 2
      Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Hauptstück.
    3. Ziffer 3
      Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,)
    1. Ziffer 5
      Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, dem Grunde nach nicht berührt.
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,)
  3. Absatz 3,Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
  4. Absatz 4,Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach Paragraph 56 a, Absatz 5, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40249190