Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 229 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 e,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Langzeit-KUA-Bonus

Paragraph 37 e,

  1. Absatz einsArbeitnehmer, die
    • Strichaufzählung
      vom 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens zehn Monate und im Dezember 2021 in Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, beschäftigt waren und
    • Strichaufzählung
      deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im Dezember 2021 die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,

    können im Jahr 2022 zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie einen einmaligen Langzeit-KUA-Bonus von 500 Euro erhalten.

  2. Absatz 2Die Einmalzahlung gemäß Absatz eins, gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Personen zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzudecken. Der Bundesminister für Inneres hat der Buchhaltungsagentur ergänzend zu den nach Namen, Geburtsdatum und allenfalls einem weiteren Meldedatum eindeutig bestimmten Antragsberechtigten gemäß Absatz eins, die dazugehörigen Wohnsitzadressen aus dem zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln. Die Beantragung des Langzeit-KUA-Bonus ist bis längstens 30. Juni 2023 zulässig.
  4. Absatz 4Das Arbeitsmarktservice hat den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer die Namen (Vor- und Familienname) und Sozialversicherungsnummern der nach Absatz eins, in Betracht kommenden Personen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40249171