Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,)

  2. Absatz 3,Der Bund hat den Rechtsträgern von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft erbringen, ein Zivildienstgeld auszubezahlen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
  3. Absatz 4,Das Zivildienstgeld für Rechtsträger von Einrichtungen beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
    1. Ziffer eins
      im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 740 Euro und
    2. Ziffer 2
      in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft 550 Euro.
  4. Absatz 5,Wird der Zivildienst nur während Bruchteilen eines Monats geleistet, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der in Absatz 4, genannten Beträge. Keine Verpflichtungen bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden. Vom Bund gemäß Absatz 4, geleistete Beträge sind entsprechend zurückzuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 11 mit Ablauf des 31.9.2021 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Krankenversicherung, Sozialhilfe

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40249162