Kurztitel

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-GesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 104, Absatz eins, AktG muss die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 27 a, GenG muss die Generalversammlung einer Genossenschaft zur Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Genossenschaft stattfinden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VerG kann eine Versammlung bis zum 30. Juni 2023 verschoben werden. Eine davor ablaufende Funktionsperiode eines Vereinsorgans verlängert sich bis zu dieser Versammlung, sofern nicht früher dessen Abberufung oder eine Neubestellung erfolgt.

    Anmerkung, Absatz 3 b, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  5. Absatz 4,Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsformen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2023 stattfinden.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011088

Dokumentnummer

NOR40249084