Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1.1.2023, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2024, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 24 und 26 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
      0,81;
    2. Ziffer 2
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
      0,81;
    3. Ziffer 3
      Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
      2,58;
    4. Ziffer 4
      Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:
      0,12.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40249068