Kurztitel

OeAD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

OeADG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsZum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
  3. Absatz 3Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
  4. Absatz 4In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Namensangaben:
      1. Litera a
        Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
      2. Litera b
        Geburtsname,
      3. Litera c
        akademischer Grad,
      4. Litera d
        Titel, Ansprache,
    2. Ziffer 2
      Personenmerkmale:
      1. Litera a
        Geburtsdatum,
      2. Litera b
        Geburtsort, soweit verfügbar,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit,
      5. Litera e
        Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
    3. Ziffer 3
      sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
    4. Ziffer 4
      Adress- und Kontaktdaten:
      1. Litera a
        Adressdaten,
      2. Litera b
        Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
    5. Ziffer 5
      Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
    6. Ziffer 6
      Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
    7. Ziffer 7
      Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
    8. Ziffer 8
      Angaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
      2. Litera b
        Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Herkunftsinstitution,
      3. Litera c
        Angaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Zielinstitution,
      4. Litera d
        Angaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
      5. Litera e
        Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
    9. Ziffer 9
      Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
      2. Litera b
        Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
      3. Litera c
        weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
      4. Litera d
        Angaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
      5. Litera e
        Angaben zu Art-89-Mitteln sowie
      6. Litera f
        Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
  5. Absatz 5Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
    1. Ziffer eins
      der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister,
    2. Ziffer 2
      Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern sowie
    3. Ziffer 3
      die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
      1. Litera a
        jener natürlichen Personen, die
        1. Sub-Litera, a, a
          an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
        2. Sub-Litera, b, b
          in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
      2. Litera b
        der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
  6. Absatz 5 aDie Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt bereitgestellt werden von:
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
    3. Ziffer 3
      Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020, und
    4. Ziffer 4
      Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.
  7. Absatz 5 bDie von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. Nr. L 347 Sitzung 50 für den Zeitraum 2014-2021 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2021/817 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013, ABl. Nr. L 189 vom 28.05.2021 Sitzung 1 für den Zeitraum 2021-2027 bzw. den Nachfolgeverordnungen ab 2027 bereitgestellten Daten gemäß Absatz 4, dürfen zu Zwecken gemäß Absatz eins und Absatz 2, automationsunterstützt verarbeitet werden.
  8. Absatz 6Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen personenbezogene Berichte über Mobilitäten abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich aller in der Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank eingetragener natürlicher Personen,
    2. Ziffer 2
      Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG), die Mobilitäten fördern, hinsichtlich jener natürlichen Personen, zu denen sie Daten gemäß Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellt haben sowie
    3. Ziffer 3
      Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, sowie Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG hinsichtlich jener natürlichen Personen, die
      1. Litera a
        an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
      2. Litera b
        in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen.
  9. Absatz 7Zu Zwecken gemäß Absatz eins und 2 dürfen nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen abfragen:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      Universitäten gemäß UG, Fachhochschulen gemäß FHG, Privathochschulen gemäß PrivHG und Pädagogische Hochschulen gemäß HG sowie die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, jeweils über die von ihnen gemeldeten Kooperationsabkommen.
  10. Absatz 8Institutionen mit Sitz im Inland, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis stehen sowie Institutionen mit Sitz im Inland, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Ein Muster der jeweils aktuellen Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
  11. Absatz 9Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
  12. Absatz 10Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.

Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 10 a, siehe Anlage 1)

Schlagworte

Projektmitarbeiter, Mobilitätsdatenbank, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe, Einzahltung, Adressdaten, Förderstelle, Ausbildungsverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auftragsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40249049