(2)Absatz 2Der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin oder des gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.Der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer oder seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministerin oder des gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuständigen Bundesministers Berichte und Vorschläge zu erstatten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 14, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)