(4)Absatz 4,Abwesenheiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 212/2021, sonstigen gesetzlichen Regelungen oder dienstrechtlichen Bestimmungen, sind in Auswahlverfahren nicht benachteiligend zu berücksichtigen. Bewerbungen von Frauen während dieser Abwesenheiten sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.Abwesenheiten nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2021,, sonstigen gesetzlichen Regelungen oder dienstrechtlichen Bestimmungen, sind in Auswahlverfahren nicht benachteiligend zu berücksichtigen. Bewerbungen von Frauen während dieser Abwesenheiten sind in das Auswahlverfahren einzubeziehen und gleichrangig mit anderen Bewerbungen zu berücksichtigen.