Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.12.2022

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Glaubhaftmachung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, ist auf Verlangen gegenüber
    1. Ziffer eins
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen,
    3. Ziffer 3
      Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes und Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG sowie
    4. Ziffer 4
      dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
    glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40249014